Satzung

Satzung des Schützenvereins
Sportschützen Brunnen e.V.

§ 1 : Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Sportschützen Brunnen“.
Er wurde im Oktober 1972 gegründet und hat seinen Sitz in Brunnen.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz e.V.. Der Verein ist Mitglied des Bayrischen Sportschützen-Bundes e.V. und erkennt dessen Satzung an.
Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

§ 2 : Zweck des Vereins
Der Verein will seine Mitgliedern zu gemeinschaftlichen Schießübungen mit Sportwaffen vereinigen und das sportliche Schießen fördern und pflegen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 : Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 : Aufnahme der Mitglieder
Es werden nur Personen aufgenommen, die unbescholten sind. Gesuche um Aufnahme sind schriftlich an den 1. oder 2. Schützenmeister zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuss. Über ein zurückgewiesenes
Aufnahmegesuch kann innerhalb eines Monats Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren können nur aufgenommen werden, wenn das schriftliche Einverständnis der gesetzlichen Vertreter vorliegt. Mitglieder, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vereinsausschusses zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5 : Beiträge der Mitglieder
Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der ordentlichen Mitglieder-versammlung festgelegt wird. Der Beitrag ist im Voraus für das gesamte Kalenderjahr fällig.

§ 6 : Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen. Jedes Mitglied besitzt ein Stimmrecht; wählbar sind alle Mitglieder über 18 Jahre.
Ehrenmitglieder genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder.

§ 7 : Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung anzuerkennen und jegliche vereinsschädigenden Handlungen zu unterlassen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge rechtzeitig zu leisten, sowie von den Organen des Vereins erlassenen Anordnungen zur Aufrechterhaltung
und ordnungsgemäßen Durchführung des Schießbetriebes zu befolgen. Sportliches und ehrliches Verhalten beim Schießen ist wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft.

§ 8 : Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt. Er kann jederzeit durch schriftliche Erklärung dem 1. oder 2. Schützenmeister gegenüber erfolgen. Geschieht er nicht zum Ende eines Geschäftsjahres, hat das Mitglied die Beiträge und sonstigen
Leistungen für das laufende Jahr voll zu entrichten. Die Mitgliedschaft kann zum Ausschluss führen, bei Verletzung der Satzung, bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln, bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins.
Der Ausschluss kann auch erfolgen bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Vergehens; er muss erfolgen bei rechtskräftiger Verurteilung eines Verbrechens. Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss. Vorher ist der Betroffene zu hören oder ihm sonst Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen. Das betroffene Mitglied kann gegen den Ausschluss zur nächsten Mitgliederversammlung schriftlich Beschwerde einlegen. Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte.

§ 9 : Verwendung der Vereinsmittel
Die Mittel des Vereins dürften nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd ist, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 10: Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Das Schützenmeisteramt
2. Der Vereinsausschuss
3. Die Mitgliederversammlung
Die Mitglieder sämtlicher Vereinsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Lediglich der in Vereinsangelegenheiten entstandene sachliche Aufwand kann vom Verein getragen werden. Alle Vereinsorgane entscheiden mit Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Tritt bei einer
Abstimmung über Vereinsangelegenheiten Stimmengleichheit auf, so entscheidet stets die Stimme des 1. Schützenmeisters oder seines Vertreters im Amt.
Über den Verlauf der Sitzungen und die gefassten Beschlüsse ist vom Schriftführer Protokoll zu führen und anschließend vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 11: Das Schützenmeisteramt
Das Schützenmeisteramt besteht aus:
a) 1. Schützenmeister
b) 2. Schützenmeister
c) Schriftführer
d) Kassier
e) Sportleiter
f) Jugendleiter
g) Damenleiterin
Die beiden Schützenmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB; sie Vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis. Die Vertretungsbefugnis des 2. Schützenmeisters wird im Innenverhältnis beschränkt auf den Fall der Verhinderung des 1. Schützenmeisters. Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt und bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt.

§ 12: Vereinsausschuss
Der Ausschuss besteht aus dem Schützenmeisteramt und mindestens drei Beisitzern. Die Beisitzer werden zusammen mit den Mitgliedern des Schützenmeistersamtes auf die gleiche Dauer durch die Mitgliederversammlung gewählt. Aufgabe des Vereinsausschusses ist es, das Schützenmeisteramt in allen wichtigen Angelegenheiten
zu beraten und zu unterstützen. Das Schützenmeisteramt ist an Beschlüsse des Ausschusses in den von der Satzung vorgesehenen Fällen (Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern) gebunden. Der Ausschuss wird durch den 1.
oder 2. Schützenmeister einberufen. Dieser leitet auch die Sitzung.
Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes haben bei den Ausschusssitzungen Sitz und Stimme.

§ 13: Die Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres zusammen. Sie wird vom 1. oder bei Verhinderung, vom 2. Schützenmeister durch persönliches Anschreiben oder durch Veröffentlichung in der
örtlichen Tagespresse unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einberufen. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Entscheidungsorgan des Vereins, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Sie ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen behandelt werden, wenn sie spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim 1. oder 2. Schützenmeister eingereicht
wurden; spätere nur wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies fordert.
Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt 2 Rechnungsprüfer für die Dauer von 2 Jahren. Diese haben die Kassenführung und die Jahresrechnung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und hierüber der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom 1. oder 2. Schützenmeister einzuberufen, wenn besondere Gründe hierfür gegeben sind bzw. die Vereinsinteressen es erfordern, oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes beim 1. oder 2. Schützenmeister fordert.

§ 14: Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Die Einladung zu dieser Versammlung muss mindestens 4 Wochen vor Termin den Mitgliedern zugestellt sein. Eine eventuelle
erforderliche Liquidation erfolgt nach den Bestimmungen des BGB.
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vereinsvermögen, das nach Erfüllung aller Verpflichtungen noch verbleibt, der örtlichen Gemeindeverwaltung übergeben, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke
zu verwenden hat.
Frühere Satzungen des Vereins werden außerkraft gesetzt!
Satzung errichtet am: 13.01.1996
Bestätigt durch Rpfl. Artner am 05.03.1996
Satzung geändert am: 10.01.2004
Michael Weiß
1. Schützenmeister

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Satzungsänderung vom 10.01.2004 – Neufassung §13 u. §14

§ 13: Die Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres zusammen. Sie wird vom 1. oder bei Verhinderung, vom 2. Schützenmeister durch persönliches Anschreiben oder durch Veröffentlichung in der
örtlichen Tagespresse unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einberufen. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Entscheidungsorgan des Vereins, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Sie ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen behandelt werden, wenn sie spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim 1. oder 2. Schützenmeister eingereicht
wurden; spätere nur wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies fordert. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt 2 Rechnungsprüfer für die Dauer von 2 Jahren. Diese haben die Kassenführung und die Jahresrechnung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und hierüber der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom 1. oder 2. Schützenmeister einzuberufen, wenn besondere Gründe hierfür gegeben sind bzw. die Vereinsinteressen es erfordern, oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes beim 1. oder 2. Schützenmeister fordert.

§ 14: Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienen Mitglieder erforderlich. Die Einladung zu dieser Versammlung muss mindestens 4 Wochen vor Termin den Mitgliedern zugestellt sein. Eine eventuelle erforderliche
Liquidation erfolgt nach den Bestimmungen des BGB.
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vereinsvermögen, das nach Erfüllung aller Verpflichtungen noch verbleibt, der örtlichen Gemeindeverwaltung
übergeben die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Brunnen den 10. Januar 2004
Michael Weiß
1. Schützenmeister